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Zeit für Mehrweg — gemeinsam mehr bewegen

Warum Mehrweg in der Gastronomie wichtig ist

Wir haben uns das Thema ganz genau angeschaut und stellen fest: Von Mehrweg-Lösungen profitieren alle Ebenen – Gastronomien, Kundschaft, das Stadtbild, die Umwelt (groß gedacht: einschließlich der Weltmeere). Die Abfallvermeidungs-Community wächst und seien wir mal ehrlich – eine Auseinandersetzung mit dem Thema ist unvermeidlich:

Neben dem aktiven Beitrag zur Entwicklung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Gesellschaft bieten die Mehrweg-Lösungen allerlei weitere Vorteile:

  • Hey Gastros, ihr bekommt ein wirksames Werkzeug zur Kundschaftsbindung an die Hand und könnt ganz nebenbei die Kosten einsparen, die sonst bei der Anschaffung von Einweg-Behältnissen angefallen sind. Ihr seid sympathisch, wenn ihr aktiv und voller Freude mitmacht!

  • Hey Leipzig, du schönste aller Städte - du hast schon Carsharing, Werkzeug-Verleihpools und tolle Second-Hand-Läden. Tritt für dein Bedürfnis nach simplen und funktionstüchtigen Mehrweg-Lösungen ein, die unseren Alltag bereichern und den Planeten schonen.

Wer von der Mehrwegangebotspflicht betroffen ist

Das Verpackungsgesetz (§ 33, § 34 VerpackG) macht Mehrweg zum 1. Januar 2023 zur Pflicht - bei sicherlich auftauchenden Fragen nutzt gern das Beratungsangebot der „Allerlei to go“-Kampagne.

Das Gesetz gilt, wenn ihr Einweg-Verpackungen anbietet, die aus Kunststoff bestehen bzw. Kunststoffanteile besitzen und nur für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind. Wenn ihr Essen zum Mitnehmen verkauft, müsst ihr zu den genutzten Einweg-Verpackungen zusätzlich auch Mehrweg-Optionen bereitstellen – die Kundschaft hat das Recht, dies einzufordern! Die Mehrwegangebotspflicht greift auch, wenn der Verzehr direkt vor Ort erfolgt.

Beim Angebot von Getränken to go muss in jedem Fall eine Mehrweg-Alternative zum Einweg-Becher vorhanden sein. Dabei spielt das Material des Einweg-Bechers keine Rolle.

Kleine Betriebe, die weniger als 5 Mitarbeitende beschäftigen und deren Verkaufsfläche gleichzeitig 80 m² nicht überschreitet haben die Wahl: Ihr könnt kundeneigene Mehrweg-Behältnisse (mitgebrachte Dosen oder Becher) befüllen oder eure Waren in eigenen Mehrweg-Verpackungen anbieten.

Es steht unabhängig davon allen Letztvertreibern frei, auf freiwilliger Basis sowohl Mehrweg-Behälter anzubieten, als auch mitgebrachte Behältnisse zu befüllen.

Wichtig: Alle betroffenen Betriebe müssen im Verkaufsbereich gut sichtbare Informationen zu ihrem Mehrweg-Angebot anbringen!

Gastronomie- und Versorgungsbetriebe

Restaurants, Kantinen, Systemgastronomie, Cafés, Bistros und Imbisse

Versorgungsbetriebe wie Bäckereien, Fleischereien und Tankstellenshops

Tauscht auch am besten mit weiteren Betrieben aus der Nachbarschaft aus und überlegt, inwiefern Lösungen oder Systeme zusammen genutzt werden können. Dieses Vorgehen erhöht den praktischen Nutzen für alle Beteiligten – also auch die Kundschaft – ungemein!

Auch als Hotel fallt ihr in diese Kategorie und müsst bspw. buchbare Lunchpakete in einer Mehrweg-Option anbieten.

Lebensmitteleinzelhandel

Supermärkte, Verbrauchermärkte und Discounter

Ihr könnt betroffen sein, soweit in euren Verkaufsstellen z. B. fertige Salate, Antipasti, Sushi, Backwaren, aufgeschnittenes Obst usw. angeboten werden. Die Mehrwegangebotspflicht greift, wenn diese Waren bei euch verpackt wurden.

Details findet ihr in unseren FAQs weiter unten.

Veranstaltungen

Events, Kinos, Theater, Clubs, Food Trucks, Food Courts, Catering, Kirmes-Stände, Wochenmärkte und andere Feste

Je nach Häufigkeit der Veranstaltungen könnt ihr auch hier zusammen nach einer Lösung suchen. So ist es z. B. denkbar, für regelmäßig stattfindende Veranstaltungen Mehrweg-Geschirr zu mieten oder gemeinsam anzuschaffen. Auch hier berät euch unsere Kampagne gern und stellt Netzwerk-Optionen bereit.

Kino-Snacks, welche das Kino in der Regel gar nicht verlassen, sind z. B. traumhafte Kandidaten für Mehrweg-Geschirr.

Ihr habt Fragen zu Mehrweg?

Die Mehrwegangebotspflicht kann herausfordernd sein und hinterlässt viele Fragezeichen. Wir unterstützen gern im Rahmen unserer Sprechzeiten zu Fragen zum Gesetz und/oder dessen Umsetzung:

Kontakt aufnehmen

Allerlei to go — Der Wettbewerb

Im von der Kampagne ausgelobten Wettbewerb sollen besonderes Engagement, neue Ideen und zielführende Maßnahmen, die die Mehrweg-Nutzung voranbringen, prämiert werden:

Mehr erfahren

So geht Mehrweg

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FAQ — Alles zu Hygiene, Workflow und Co.

Welche Vorteile haben Mehrweg-Lösungen für mich als Betrieb?

Dein Betrieb kann durch das Vermeiden von Einweg-Verpackungen einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz leisten. Nebenbei sparst du so Kosten für die Anschaffung von Einweg-Verpackungen. Außerdem ist es für die Mehrzahl der Kund*innen attraktiv und entscheidend, eine wiederverwendbare Lösung nutzen zu können. Die Nutzung von Mehrweg-Systemen zeigt deiner Kundschaft, dass deinem Betrieb Nachhaltigkeit, Klima- und Ressourcenschutz am Herzen liegen und vertieft so ihre Bindung zu deinem Betrieb.

Entstehen für mich höhere Kosten durch das Anbieten von Mehrweg-Optionen?

Im Gegenteil - du kannst durch das Reduzieren der ausgegebenen Verpackungsmenge sogar Kosten sparen. Jede Verwendung eines kundeneigenen Gefäßes erspart die Kosten für eine Einwegverpackung.

Auch die Bereitstellung von Mehrweg-Gefäßen rechnet sich langfristig: Die Anfangsinvestition ist zunächst höher; doch da sie mehrere hundert Mal eingesetzt werden können, ersparen sie eine große Zahl und somit die Kosten von Einwegverpackungen.

Entscheidest du dich für ein Poolsystem, entfallen die Anschaffungskosten für die Gefäße. Allerdings sind Nutzungsentgelte oder Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
Zu beachten ist aber, dass durch die Nutzung von Mehrweg-Gefäßen ein zusätzlicher Aufwand bei Ausgabe, Rücknahme und Reinigung entsteht.

Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Betriebe mit 5 und mehr Mitarbeitenden oder einer Verkaufsfläche ab 80 qm. Aber was zählt nun alles als Verkaufsfläche?

Die Verkaufsfläche umfasst in der Regel alles, was für deine Kundschaft zugänglich und für diese geeignet ist: Eingangsbereich mit Kund*innenlauffläche, Kassenzone, zugängliche Gänge und auch die Flächen von Bedientheke und dahinterliegenden Warenträgern (ausgenommen der Lauffläche des Personals dazwischen). Es zählen auch saisonal genutzte Flächen, Außenflächen und andere Sitz- und Aufenthaltsbereiche.

Werden Waren an Kund*innen ausgeliefert, so gelten als Verkaufsfläche zusätzlich zu etwaigen Verkaufsflächen auch alle Lager- und Versandflächen. Zu Versandflächen zählen insbesondere die Regal- und Kommissionierflächen.

Mein Unternehmen hat weniger als 5 Mitarbeitende und ist kleiner als 80 qm. Was gilt für mich?

Hier gelten (gem. § 34 VerpackG) Ausnahmen von der Mehrwegpflicht, sobald beide Voraussetzungen erfüllt sind. Dein Foodtruck, Marktstand o. ä. kann dann die Pflicht auch erfüllen, indem Speisen und Getränke in von Kund*innen selbst mitgebrachten Mehrweg-Behältnissen abgefüllt werden. Es ist natürlich dennoch möglich und empfehlenswert, ein Mehrweg-System anzubieten!

Mein Standort hat weniger als 5 Mitarbeitende und ist kleiner als 80 qm, gehört allerdings zu einer Kette/Franchise. Was gilt für mich?

Die Mehrwegangebotspflicht ist in diesem Fall ebenfalls gültig, da die Filialen zusammengenommen die Größe und Anzahl der Mitarbeitenden in der Regel überschreiten.

Was muss beim Befüllen von selbst mitgebrachten Gefäßen beachtet werden?

Alle Betriebe, die kein Mehrwegangebot zur Verfügung stellen, sind dazu verpflichtet, mitgebrachte Behältnisse der Kundschaft zu befüllen. Die Behältnisse müssen sauber und geleert sein, wobei die Verantwortung für die Beschaffenheit und Reinigung der Behältnisse bei den Kund*innen liegt.

Gastronomiebetriebe müssen hygienisch einwandfreie Prozesse beim Befüllen sicherstellen und eine Kontamination von Arbeitsumfeld oder Lebensmitteln verhindern. Dazu kann z. B. ein Tablett verwendet und das direkte Berühren des Gefäßes vermieden werden. Der Deckel muss vor der Übergabe durch die Kund*innen entfernt werden. Tablett und Utensilien werden nach jedem Gebrauch gereinigt.

Was ist mit vorabgefüllten Lebensmitteln? Was bedeutet "beim Letztvertreiber befüllt"?

Es ist erforderlich, eine Mehrweg-Option bereitzustellen, wenn die Verpackung von deinem Betrieb befüllt wird (d. h. du bist Letztvertreiber*in). Dies betrifft bspw. Salate, die im Restaurant zubereitet und in die Verpackung gefüllt werden. Wenn das Dressing bereits vorverpackt von dir gekauft wurde, ist dieses nicht betroffen.

Die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Mehrweg-Option gilt auch für Waren, die von dir vorverpackt und der Kundschaft zur Selbstbedienung angeboten werden (z. B. Salate, Sushi, Obst oder Süßspeisen). Wenn die Vorabbefüllung in Neben- und Vorbereitungsräumen, Küchen oder anderen Einrichtungen von Letztvertreiber*innen stattfindet, fällt der Betrieb dennoch unter die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Mehrweg-Option.

Das Kriterium der Befüllung beim Letztvertreiber setzt nicht voraus, dass die Befüllung unmittelbar vor der tatsächlichen Übergabe an die Endverbraucher erfolgen muss. Erfasst ist auch eine Vorabbefüllung durch den Letztvertreiber. Eine Befüllung beim Letztvertreiber ist auch dann gegeben, wenn diese in Neben- oder Vorbereitungsräumen des Letztvertreibers erfolgt, da auch diese Räume das Merkmal „beim Letztvertreiber“ erfüllen. Gleiches gilt, wenn Produkte zentral in einem Unternehmen vorverpackt werden und im Anschluss an rechtlich unselbstständige Filialbetriebe geliefert werden.

Darf ich auch eigene Mehrweg-Behälter anbieten?

Ja, dies ist möglich. Nachteilig an dieser Option ist, dass deine Kundschaft die Behälter nur bei dir zurückgeben kann. Du hast die Möglichkeit, Pfand für Mehrweg-Behälter zu verlangen. Allerdings muss das Pfand angemessen sein und darf nicht unverhältnismäßig hoch angesetzt werden.

Was gilt, wenn ein Lieferdienst involviert ist?

Werden verzehrfertige Speisen durch einen Lieferdienst ausgeliefert, gelten zusätzliche Informationspflichten für dein Unternehmen. Die Kundschaft muss bei der Bestellung auf die Möglichkeit zur Befüllung eigener Behältnisse oder auf die Mehrweg-Alternative des Unternehmens hingewiesen werden.

Beauftragte Lieferdienste sind nicht verpflichtet, eine Mehrweg-Alternative anzubieten, aber das Restaurant, dessen Speisen und Getränke geliefert werden, kann zum Angebot von Waren in einer Mehrweg-Verpackung verpflichtet sein. Kund*innen müssen eine Mehrweg-Verpackung wählen können - unabhängig davon, ob sie Lebensmittel vor Ort erwerben oder sich nach Hause bringen lassen.

Was muss ich beachten, wenn ich Mehrweg anbiete?

Es ist untersagt, die Nutzung von Mehrweg-Behältnissen weniger attraktiv darzustellen oder diese bspw. zu verstecken. Im Gegenteil – es gibt sogar eine Hinweispflicht, die besagt, dass in der Verkaufsstelle gut sichtbar und lesbar über das Angebot von Mehrweg-Gefäßen informiert werden muss. Darüber hinaus ist es auch verboten, Anreize wie Treuepunktkarten für Einwegkunststoffverpackungen zu bieten, die die Mehrweg-Option benachteiligen würden.

Die Gefäße müssen in Bezug auf Größe und Volumen mit Einweg-Verpackungen vergleichbar und sollten für alle zugänglich und erschwinglich sein. Das eröffnet vielen Menschen die Möglichkeit, ohne finanzielle Belastung ihren Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Mehrweg-Behältnisse dürfen somit nicht teurer sein als Einweg-Behältnisse. Hierbei ist der Verkaufspreis maßgeblich und das Pfand davon ausgenommen.

Wann ist die "Informationspflicht" erfüllt?

Die Hinweispflicht (gemäß § 33 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes) legt fest, dass ihr die Kundschaft deutlich sichtbar und lesbar über die Möglichkeit informieren müsst, Waren in Mehrweg-Verpackungen zu erhalten. Dabei geht ihr idealerweise wie folgt vor:

  1. Die Hinweisschilder müssen in der Nähe der Verkaufsstelle angebracht werden. Als Verkaufsstelle gilt der Ort im gastronomischen Betrieb, an dem die Speisen- und/oder Getränkeauswahl angeboten oder die Bestellung zum Mitnehmen aufgegeben wird. Dadurch wird sichergestellt, dass neben der Auswahl an Speisen und/oder Getränken auch die Wahl der Verpackungsart angemessen kommuniziert wird.

  2. Die Größe des Hinweises muss der Darstellung (z. B. Schriftgröße) des Angebots an Speisen und/oder Getränken entsprechen.

  3. Der Hinweis muss mindestens den folgenden textlichen Inhalt enthalten:
    a. "Speisen und Getränke in Mehrweg-Verpackungen erhältlich." - Bei Angeboten, die nur Speisen oder nur Getränke umfassen, kann der Hinweis entsprechend verkürzt werden.
    b. "Wir befüllen kundeneigene Mehrweg-Behältnisse."

  4. Bei der Lieferung von Speisen und Getränken muss der Kundschaft im Rahmen des Bestellprozesses die Möglichkeit angeboten werden, diese in Mehrweg-Behältnissen zu erhalten.

Nutzt gerne die Möglichkeit, unsere „Allerlei to go“-Hinweisschilder aufzuhängen, welche ihr entweder von uns erhaltet oder im Download-Bereich zum selbst Ausdrucken findet.

Welche Behälter muss ich zurücknehmen?

Grundsätzlich gilt, dass ausschließlich Mehrweg-Behälter des eigenen Systemanbieters angenommen werden müssen, sofern diese selbst genutzt werden. Allerdings kann es vorkommen, dass auch Behälter des eigenen Systemanbieters angenommen werden müssen, die nicht selbst genutzt werden. Genauere Informationen dazu können direkt mit dem entsprechenden Systemanbieter geklärt werden.

Muss ich stark verschmutzte Mehrweg-Behälter zurücknehmen?

Grundsätzlich sind abgewaschene oder restentleerte Mehrweg-Behälter zurückzunehmen und anschließend in einer Spülmaschine zu reinigen. Wenn allerdings z. B. Schimmelbildung oder unsachgemäße Verwendung erkennbar sind, kannst du eine Rücknahme verweigern.

Sollte ich meine Mitarbeitenden schulen?

Zunächst sind Hintergrundinformationen zur Müllmenge durch Einweg-Verpackungen und mögliche Umweltfolgen wichtig. Daraufhin sollten Schulungen zur hygienischen Befüllung von Mehrweg-Behältern durchgeführt werden und die Arbeitsabläufe im besten Fall schriftlich und allgemein zugänglich festgehalten werden.

Ein regelmäßiger Austausch mit deinen Mitarbeitenden trägt dazu bei, das Mehrweg-Angebot kontinuierlich zu verbessern. Jederzeit kannst du hierbei auf unsere Webseite und die hier angebotenen Materialien verweisen!

Profi-Tipp: Besonders umweltfreundlich verhält sich dein Betrieb, wenn die Kundschaft beim Bestellprozess aktiv auf die Mehrweg-Option hingewiesen wird!

Was passiert, wenn ich gegen die Vorgaben verstoße?

Seit dem 3. Juli 2021 ist das Verpackungsgesetz in Kraft. Seit dem 1. Januar 2023 müssen bestimmte Einweg-Verpackungen gemäß den neuen Vorschriften der §§ 33, 34 als Mehrweg angeboten werden.

Ordnungswidrig handelt, wer die Verkaufseinheit zu einem höheren Preis oder unter schlechteren Bedingungen anbietet oder wer die vorgeschriebenen Hinweispflichten nicht erfüllt.
Das Verpackungsgesetz sieht Bußgeld-Vorschriften für Verstöße gegen die Mehrwegangebotspflicht und die Hinweispflichten vor. Verstöße können eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro pro Einzelfall geahndet werden.

Schilder und Merkblätter zum Download

Es hat noch längst nicht alle erreicht - Gastronomien sind verpflichtet, auf die Mehrwegangebotspflicht hinzuweisen. Unser Info-Plakat sowie Merkblätter in verschiedenen Sprachen gibt es hier zum Ausdrucken: